Pressemeldung EEV AG – Offshore Windpark Skua
Die EEV AG ist nach umfangreichen Untersuchungen zu der festen Überzeugung gekommen, dass der Offshore-Windpark „Skua“ genehmigt wird und gebaut werden kann.
Die vom BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) verordnete Veränderungssperre, die vorläufig bis 2015 aufrecht bleibt, werden innerhalb der AWZ (ausschließliche Wirtschaftszone) der deutschen Nordsee alle Kabelverlegungstrassen (zu den geplanten Offshore-Windenergieparks) grundsätzlich festgelegt und von festen Bauten freigehalten.
In ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) der Küstenmeere besteht (wie der Name „Wirtschaftszone“ alleine schon aussagt) nach internationalem Recht weltweit KEIN Vorrang militärischer Nutzung (Übungen) vor ziviler Nutzung wie der Seeschifffahrt (privat oder kommerziell), der Fischerei, der Rohstoffgewinnung oder anderer ziviler Nutzungen.
Weiterhin ist festzuhalten, dass die letzte und alleinige Entscheidungskompetenz in Planfeststellungsverfahren über die Genehmigung eines Offshore-Windenergie-Projektes nicht die Bundeswehr, sondern das BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) hat. Das BSH kann sich, wie es das in mindestens einem anderen Fall auch tat, über die subjektive Einschätzung der Bundeswehr hinweg setzen.
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